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§ 1 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsRKG – Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.

(2) Die Reisekostenvergütung umfasst

  1. 1.

    Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),

  2. 2.

    Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 5),

  3. 3.

    Tagegeld, Aufwandsvergütung (§ 6),

  4. 4.

    Übernachtungskostenerstattung, Übernachtungspauschale (§ 7),

  5. 5.

    Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),

  6. 6.

    Erstattung der Nebenkosten (§ 9 Abs. 1),

  7. 7.

    Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 9 Abs. 2),

  8. 8.

    Pauschvergütung (§ 12 Abs. 4).

(3) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von

  1. 1.

    Auslagen aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld, § 15),

  2. 2.

    Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen (§ 16 Abs. 1),

  3. 3.

    Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass (§ 16 Abs. 2).

(4) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichtes erhalten für in dieser Funktion ausgeführte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz.