Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Fünfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 SächsRiG – Übergangsregelungen

(1) Die Richter und Staatsanwälte werden vom Staatsminister der Justiz ernannt; Gleiches gilt für die Bestellung der Vorstände der Gerichte und Leiter der Staatsanwaltschaften.

(2) Für die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die vor dem 22. März 2019 gewählt wurden, ist § 12 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Zur Vorbereitung der allgemeinen Wahl zum Landesrichterrat im Jahr 2021 bestellt der Landesrichterrat abweichend von § 19a Absatz 3 Satz 1 bis spätestens 28. Februar 2021 einen Landeswahlvorstand. Entsprechendes gilt für den Landesstaatsanwaltsrat.

(4) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).