Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Vierter Abschnitt – Staatsanwälte → Zweiter Teil – Vertretung der Staatsanwälte
§ 54 SächsRiG – Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat
(1) Als Staatsanwaltsvertretungen werden Staatsanwaltsräte, ein Landesstaatsanwaltsrat und ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Die Staatsanwaltsräte und der Landesstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und des Landesrichterrats.
(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.
(4) Soweit die §§ 55 bis 55b und 55d nichts anderes bestimmen, gelten für den Staatsanwaltsrat, den Landesstaatsanwaltsrat und den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Richterrat, den Landesrichterrat und den Präsidialrat entsprechend.
(5) § 15 Absatz 7 gilt entsprechend, wenn Staatsanwälte betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören oder die beteiligungspflichtige Maßnahme durch eine Staatsanwaltschaft als hausverwaltende Dienststelle getroffen wird.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).