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§ 50 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → Vierter Teil – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 SächsRiG – Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Fall des § 34 Nr. 3 Buchst. a) stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. In den Fällen des § 34 Nr. 3 Buchst. b) bis e) stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 34 Nr. 4 Buchst. a) bis e) und g) hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. In dem Fall des § 34 Nr. 4 Buchst. f) stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).