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§ 49 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → Vierter Teil – Versetzungs- und Prüfungsverfahren

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SächsRiG – Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag

(1) Hält das Staatsministerium der Justiz einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit für dienstunfähig und stellt dieser keinen schriftlichen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, so teilt das Staatsministerium der Justiz dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Stimmt der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats zu, so ordnet das Staatsministerium der Justiz die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens an. Die Anordnung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen.

(3) Wird das Verfahren fortgeführt, wird ein Richter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes beauftragt. Der Richter oder sein Betreuer oder Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden und nach Abschluss der Ermittlungen zu deren Ergebnis zu hören.

(4) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz anordnen, dass die Besoldung des Richters einzubehalten ist, soweit sie die Versorgungsbezüge übersteigt. Die Einbehaltung der Besoldung beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Zustellung der Anordnung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) folgt; für das Verfahren gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(5) Wird festgestellt, dass der Richter dienstfähig ist, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Richter oder seinem Betreuer oder Pfleger zuzustellen. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen.

(6) Hält das Staatsministerium der Justiz den Richter nach dem Ergebnis der Ermittlungen für dienstunfähig, so beantragt es bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung in den Ruhestand zu versetzen. Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem ihm die Verfügung zugestellt worden ist. Die nach Absatz 4 einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt; dies gilt auch dann, wenn sich der Richter nach der Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens (Absatz 2) mit der Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt hat. Weist das Gericht den Antrag zurück, so ist nach Absatz 5 zu verfahren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).