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§ 41 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → Dritter Teil – Disziplinarverfahren

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsRiG – Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes

(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).