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§ 34 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → Erster Teil – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsRiG – Zuständigkeit des Dienstgerichts

Das Dienstgericht entscheidet

  1. 1.

    in Disziplinarsachen der Richter, auch der Richter im Ruhestand,

  2. 2.

    über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes),

  3. 3.

    bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

    1. a)

      Nichtigkeit einer Ernennung (§ 18 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      Rücknahme einer Ernennung (§ 19 des Deutschen Richtergesetzes),

    3. c)

      Entlassung aus dem Dienstverhältnis (§ 21 des Deutschen Richtergesetzes),

    4. d)

      Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes),

    5. e)

      eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 34 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes).

  4. 4.

    bei Anfechtung

    1. a)

      einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),

    2. b)

      der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    3. c)

      der Übertragung eines weiteren Richteramts (§ 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes),

    4. d)

      einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

    5. e)

      der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (§ 42 des Deutschen Richtergesetzes),

    6. f)

      einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes,

    7. g)

      einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung von Richtern.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).