Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat
§ 19b SächsRiG – Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium der Justiz regelt das Nähere der Wahl und des Wahlverfahrens durch Rechtsverordnung, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes, die Vorbereitung der Wahl einschließlich Aufstellung der Wählerlisten, die Fristen für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, die Fristen für die Einreichung der Wahlvorschläge sowie deren Form, die Stimmabgabe, die Feststellung des Wahlergebnisses und die Frist für seine Bekanntmachung und die Aufbewahrung der Wahlakten.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).