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§ 19a SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 19a SächsRiG – Wahl zum Landesrichterrat

(1) Bei der Wahl zum Landesrichterrat sind die Richter jeweils für ihre Gerichtsbarkeit wahlberechtigt und wählbar. Die Richter des Sächsischen Finanzgerichts wählen lediglich ihren Vertreter im Hauptausschuss. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Für die Wahl und den Eintritt von Ersatzmitgliedern gelten die Grundsätze des § 17. Der jeweilige Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit, der die meisten Stimmen auf sich vereint hat, ist Mitglied des Hauptausschusses und zugleich des Fachausschusses seiner Gerichtsbarkeit. Er wird im Hauptausschuss durch die weiteren Vertreter des jeweiligen Fachausschusses vertreten.

(3) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Landesrichterrat spätestens zwölf Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen Amtszeit einen Landeswahlvorstand. Der Landeswahlvorstand setzt sich aus einem Richter aus jeder Gerichtsbarkeit zusammen. Besteht kein Landesrichterrat, bestellen die Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts je einen Richter. Der Landeswahlvorstand führt die Wahl durch.

(4) Die Wahlvorstände für die Wahl zu den Richterräten sind zugleich örtliche Wahlvorstände für die Wahl zum Landesrichterrat. Sie unterstützen den Landeswahlvorstand.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).