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§ 18 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SächsRiG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, die am Wahltag bei einem Gericht beschäftigt sind, für das ein Richterrat gebildet werden soll.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist für den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet wurde, wahlberechtigt und wählbar, sobald seine Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und seine Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus. Entsprechendes gilt, wenn ein Richter noch für mehr als sechs Monate an eine andere Dienststelle abgeordnet, ohne Dienstbezüge beurlaubt oder ohne Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit ist. Ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem er seine Planstelle hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).