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§ 15 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 SächsRiG – Zuständigkeit der Richterräte und des Landesrichterrats

(1) Der Richterrat wird an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter sowie gemeinsam mit dem Personalrat an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Beschäftigte des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten), darunter auch an der Bestellung von Betriebsärzten, beteiligt. Die Beteiligung beschränkt sich auf Angelegenheiten, für die der Gerichtsvorstand des Gerichts zuständig ist, für das der Richterrat gebildet worden ist, soweit nicht Absatz 7 Abweichendes bestimmt.

(2) Der Landesrichterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit

  1. 1.

    Grundsätze der Personalbedarfsberechnung für den richterlichen Dienst,

  2. 2.

    Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten für Richter

(3) Der Landesrichterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,

  2. 2.

    Regelung der Ordnung im Gericht,

  3. 3.

    Inhalt von Personalfragebögen,

  4. 4.

    Beurteilungsrichtlinien,

  5. 5.

    grundsätzliche Fragen der Fortbildung der Richter,

  6. 6.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

  7. 7.

    Gestaltung der Arbeitsplätze,

  8. 8.

    Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,

  9. 9.

    Richtlinien über die Abordnung von Richtern,

  10. 10.

    Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt,

  11. 11.

    Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen,

  12. 12.

    Grundsätze über das Verfahren bei Stellenausschreibungen,

  13. 13.

    Grundsätze für ein dienststelleninternes Gesundheitsmanagement in den Gerichten.

(4) Der Landesrichterrat kann eine Erörterung in folgenden Angelegenheiten verlangen, wenn der von der Maßnahme betroffene Richter dies beim Landesrichterrat beantragt:

  1. 1.

    Nichtberücksichtigung bei der Teilnehmerauswahl für Fortbildungsveranstaltungen,

  2. 2.

    Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

  3. 3.

    vollständige oder teilweise Untersagung einer Nebentätigkeit,

  4. 4.

    Ablehnung eines Antrags auf Erhöhung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes.

(5) Die Beteiligung nach den Absätzen 2 bis 4 erstreckt sich auf Angelegenheiten, für die das Staatsministerium der Justiz, der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts sowie des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig sind, soweit kein Fall des Absatzes 1 gegeben ist.

(6) In Beteiligungsverfahren, für die gemäß Absatz 1 der Richterrat zuständig ist, wird der Landesrichterrat nicht als Stufenvertretung tätig. Mit dem Landesrichterrat können Dienstvereinbarungen über alle allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter abgeschlossen werden.

(7) Bei Maßnahmen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Richter nach Absatz 1, welche die hausverwaltende Dienststelle eines Justizgebäudes, in dem mindestens zwei Justizdienststellen untergebracht sind, trifft und von denen auch Richter betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören, hat der bei der hausverwaltenden Dienststelle gebildete Richterrat vor einer Beschlussfassung den anderen betroffenen Richterräten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Eine Beteiligung der Richterräte und des Landesrichterrats findet nicht statt, wenn nach § 22 eine Beteiligung des Präsidialrats vorgesehen ist.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).