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§ 41 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

9. Abschnitt – Maßnahmen der Aufsicht

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsPRG – Widerruf der Zulassung

(1) Die Zulassung ist zu widerrufen,

  1. 1.

    wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist und auch nach einer Anordnung der Landesanstalt rechtmäßige Verhältnisse nicht hergestellt werden,

  2. 2.

    wenn die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist in dem zugewiesenen Umfang aufgenommen oder fortgesetzt wird oder die Veranstaltung des Programms aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, länger als sechs Monate ruht,

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. 1.

    der Veranstalter auf ihm zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichtet oder diese nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit effektiv nutzt. Dies gilt auch, wenn die Nutzung im Sinne der Lizensierung teilweise aufgegeben wird,

  2. 2.

    der Veranstalter bei einem schwer wiegenden Rechtsverstoß einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 nicht Folge leistet, obwohl in der Anordnung der Widerruf angedroht war,

  3. 3.

    der Veranstalter Maßnahmen nicht ergreift, die die Landesanstalt ihm zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt auferlegt hat,

  4. 4.

    der Veranstalter erheblich von der der Zulassung zu Grunde liegenden Programmcharakteristik abweicht und dadurch die Aufforderungen nach § 15 nicht mehr erfüllt sind,

  5. 5.

    wenn der Veranstalter seine Tätigkeit mit von der Zulassung abweichenden Inhaber- und Beteiligungsverhältnissen ohne Genehmigung der Landesanstalt fortsetzt,

  6. 6.

    der Veranstalter entsprechenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 tätig ist.

(3) Vor Ausspruch des Widerrufs nach den Absätzen 1 und 2 fordert die Landesanstalt den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den Anforderungen an das Rundfunkprogramm zu genügen.

(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch Maßnahmen nach dieser Bestimmung eintritt, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen die Landesanstalt.