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§ 39 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

9. Abschnitt – Maßnahmen der Aufsicht

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 SächsPRG – Allgemeine Aufsicht über Veranstalter

(1) Der Veranstalter hat der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Programmaufzeichnungen und Unterlagen kostenlos vorzulegen.

(2) Die Landesanstalt kann durch Verwaltungsakt feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen des Zulassungsbescheids verstoßen wird. Der Veranstalter hat auf Aufforderung der Landesanstalt ein Gutachten einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorzulegen, ob die Sendung eines der in § 14 genannten Kriterien erfüllt. Widerspricht dieses Gutachten der Auffassung der Landesanstalt, ist über die Unzulässigkeit der Sendung von der Versammlung der Landesanstalt durch Beschluss zu entscheiden. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Veranstalter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen. Der Veranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 4 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesanstalt. Die Mitteilung soll zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt werden, zu dem die beanstandete Sendung ausgestrahlt worden ist. Sie darf die Dauer des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich überschreiten. Die Mitteilung muss sich auf den Tatbestand der Beanstandung und die Beschreibung des beanstandeten Programminhaltes beschränken. Wertungen darf die Landesanstalt nicht anbringen.

(3) Hat die Landesanstalt den Veranstalter aufgefordert, den festgestellten Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen, so kann sie bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einem weiteren Verstoß im Sinne des Abs. 2 für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten die Verbreitung des Programms untersagen. Die Untersagung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen. Die Einzelheiten kann die Landesanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes durch Satzung regeln.

(4) Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet, so ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung.