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§ 34 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

7. Abschnitt – Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsPRG – Arbeitsweise und Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt im Auftrag des Medienrates, soweit sie nicht in den Geschäftsbereich eines anderen Organs der Landesanstalt fallen; er unterrichtet darüber fortlaufend den Medienrat, bereitet die Beratungen der Versammlung und des Medienrates vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er ist im Verhinderungsfall ständiger Vertreter in der Kommission für Zulassung und Aufsicht gemäß § 35 Abs. 3 RStV.

(2) Die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt vollzieht der Geschäftsführer.

(3) Der Geschäftsführer bestellt mit Zustimmung des Medienrates einen Mitarbeiter der Anstalt zum stellvertretenden Geschäftsführer. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie der Geschäftsführer nicht selbst besitzt.

(4) In Eilfällen kann der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsident des Medienrates oder bei dessen Verhinderung mit dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte an Stelle des Medienrates besorgen. Der Medienrat ist hierüber vom Geschäftsführer unverzüglich zu unterrichten.

(5) Der Geschäftsführer bereitet im Rahmen der laufenden Geschäfte der Landesanstalt die Wahlen zur Versammlung und zum Medienrat vor.