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§ 29 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

7. Abschnitt – Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsPRG – Versammlung der Landesanstalt

(1) Der Versammlung gehören mindestens 31 Mitglieder an. Von ihnen entsenden

  1. 1.

    ein Mitglied die Staatsregierung,

  2. 2.

    je ein Mitglied jede zu Beginn der Amtszeit der Versammlung bestehende Fraktion im Landtag,

  3. 3.

    ein Mitglied die evangelischen Kirchen,

  4. 4.

    ein Mitglied die römisch-katholische Kirche,

  5. 5.

    ein Mitglied die israelitischen Kultusgemeinden,

  6. 6.

    zwei Mitglieder die Verbände aus den Bereichen Kunst und Kultur,

  7. 7.

    zwei Mitglieder die kommunalen Spitzenverbände,

  8. 8.

    ein Mitglied der Deutsche Gewerkschaftsbund,

  9. 9.

    entfällt

  10. 10.

    ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund,

  11. 11.

    ein Mitglied die Vertretungen der Arbeitgeber,

  12. 12.

    ein Mitglied die Industrie- und Handelskammern,

  13. 13.

    ein Mitglied die Handwerksverbände,

  14. 14.

    ein Mitglied die Bauernverbände,

  15. 15.

    ein Mitglied die Verbände der Selbstständigen,

  16. 16.

    ein Mitglied der Reservistenverband,

  17. 17.

    ein Mitglied die Vereinigungen der Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus,

  18. 18.

    ein Mitglied die Verbände der Sorben,

  19. 19.

    ein Mitglied die Verbände der Vertriebenen,

  20. 20.

    ein Mitglied die Europäische Bewegung,

  21. 21.

    ein Mitglied die Verbände der Volkskultur und Heimatpflege,

  22. 22.

    ein Mitglied die Umwelt- und Naturschutzverbände,

  23. 23.

    ein Mitglied die Verbände der freien Wohlfahrtspflege,

  24. 24.

    ein Mitglied die Familienverbände,

  25. 25.

    ein Mitglied die Verbände der Behinderten,

  26. 26.

    ein Mitglied der Landessportbund,

  27. 27.

    ein Mitglied die Frauenverbände,

  28. 28.

    ein Mitglied der Landesjugendring,

  29. 29.

    ein Mitglied die Lehrer- und Hochschullehrerverbände,

  30. 30.

    ein Mitglied des Arbeitslosenverbandes.

Die Entsender sollen Frauen und Männer in angemessener Weise berücksichtigen.

(2) Die zu entsendenden Mitglieder in die Versammlung sind durch das höchste beschlussfassende Gremium einer Landesvereinigung oder einer Organisation/Gruppe zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung zu wählen.

(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 30 genannten Organisationen und Gruppen haben die jeweiligen Landesvereinigungen das Entsenderecht. Besteht keine Landesvereinigung, legen die jeweiligen Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen Bereiche einvernehmlich fest, wer von ihnen ein Mitglied für die gesamte Amtszeit der Versammlung entsendet. Die Wahl eines Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung von der entsendenden Organisation oder Gruppe durchzuführen. Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl der Versammlung entsprechend.

(4) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so stellt die Versammlung den Verlust der Mitgliedschaft fest.

(5) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren gesetzliche Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen. Die entsendende Organisation oder Gruppe kann das von ihr entsandte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Gruppe abberufen.

(6) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt. In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer privater Rundfunkveranstalter oder gewerblicher Plattformanbieter ist, zu solchen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig, an ihnen wesentlich beteiligt oder in einem Organ eines privaten Rundfunkveranstalters oder gewerblichen Plattformanbieters tätig ist; dies gilt nicht im Fall von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für Angehörige von Organen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von ihnen beeinflusster privatrechtlicher Gesellschaften oder bei sonstigen Mitarbeitern öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von diesen beeinflusster privatrechtlicher Gesellschaften. Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 30 aufgeführten Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union sein, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder einer Landesregierung, die in Absatz 1 Nr. 3 bis 30 aufgeführten Mitglieder nicht einem Landtag angehören.

(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(8) Die Mitglieder der Versammlung werden jeweils für sechs Jahre entsandt; die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.

(9) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.