§ 23 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen
5. Abschnitt – Finanzierung der Programme
§ 23 SächsPRG – Formen der Finanzierung
Die Programme können finanziert werden
- 1.
aus eigenen Mitteln der Veranstalter,
- 2.
durch Werbung und Teleshopping,
- 3.
durch Entgelte der Rundfunkteilnehmer (Abonnement, Einzelentgelt),
- 4.
durch Spender und Sponsoren.
§ 28 Abs. I Satz 2 Nr. 12 bleibt unberührt.