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§ 1 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsPRG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien durch private Anbieter,

  2. 2.

    Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk,

  3. 3.

    Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien auf Plattformen in Sachsen,

  4. 4.

    Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und von vergleichbaren Telemedien.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Angeboten

  1. 1.

    die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, oder

  2. 2.

    die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,

    1. a)

      an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,

    2. b)

      die sich an einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,

    3. c)

      mit denen unselbstständige Wohneinheiten versorgt werden sollen,

  3. 3.

    die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.

(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, soweit darin diesem Gesetz widersprechende Regelungen getroffen werden.