§ 8 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
§ 8 SächsPresseG – Offenlegungspflicht
Der Verleger eines periodischen Druckwerks hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sowie seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres, im Fall von Tageszeitungen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres bekannt zu geben. Änderungen sind unverzüglich im Impressum anzuzeigen.