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§ 7 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPresseG
Gliederungs-Nr.: 72-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsPresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wer

  1. 1.
    seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 001 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat,
  2. 2.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
  3. 3.
    das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. 4.
    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist oder
  5. 5.
    wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Für die Herausgabe von Zeitschriften für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 nicht.