§ 5 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
§ 5 SächsPresseG – Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.