§ 2 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
§ 2 SächsPresseG – Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse bedarf keiner eigenen Zulassung.