Gesetze

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§ 17 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPresseG
Gliederungs-Nr.: 72-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsPresseG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.