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§ 12 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPresseG
Gliederungs-Nr.: 72-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsPresseG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels einer Publikation begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels einer Publikation eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat

  1. 1.

    bei periodischen Publikationen der verantwortliche Redakteur oder der Verantwortliche im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5,

  2. 2.

    bei sonstigen Publikationen der Verleger, Herausgeber oder Verfasser

vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Publikationen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer bestraft werden kann. § 14 Strafgesetzbuch bleibt unberührt.