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§ 10 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPresseG
Gliederungs-Nr.: 72-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsPresseG – Gegendarstellung

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. 1.
    die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat,
  2. 2.
    ihr Inhalt sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt,
  3. 3.
    der beanstandete Teil zu einer Anzeige gehört, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient,
  4. 4.
    die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
  5. 5.
    die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; sie gilt als angemessen, sofern ihr Umfang den Umfang der beanstandeten Erstmitteilung nicht überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beanstandeten Erstmitteilung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.

(4) Die Gegendarstellung muss in der dem Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen kostenfrei abgedruckt werden. Sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefes erscheinen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Dieselbe Verpflichtung trifft den Verleger oder den verantwortlichen Redakteur eines anderen Unternehmens, das den beanstandeten Text übernommen hat.

(5) Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung kann vor den ordentlichen Gerichten auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.