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§ 92 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 92 SächsPersVG – Rechtsverordnung über Wahlvorschriften

Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen eine Rechtsverordnung zu erlassen über

  1. 1.

    die Vorbereitung der Wahl insbesondere die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Errechnung der Vertreterzahl,

  2. 2.

    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erhebung von Einsprüchen,

  3. 3.

    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

  4. 4.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  5. 5.

    die Stimmabgaben,

  6. 6.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. 7.

    die probeweise Durchführung von Wahlen in elektronischer Form, insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe, die zur Gewährleistung der Wahlrechtsgrundsätze des § 19 Absatz 1 erforderlich sind, und

  8. 8.

    die Aufbewahrung der Wahlakten.