Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Teil 9 – Gerichtliche Entscheidung
§ 88 SächsPersVG – Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 48 Absatz 1 über
- 1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
- 2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- 3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
- 4.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend. Für die Beschwerde gegen verfahrensbeendende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheverfahren gilt § 67 Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 6 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.