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§ 7 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 SächsPersVG – Dienststellenleiter

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter (Dienststellenleiter). Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen.

(2) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständiger Vertreter ist. Das Kollegialorgan kann auch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten mit der Vertretung beauftragen.