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§ 64 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Besondere Vertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 64 SächsPersVG – Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, in den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen und in den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Für diese Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 54 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 58 bis 63 entsprechend.

(2) In den Fällen des § 6 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.