§ 60 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 7 – Besondere Vertretungen
§ 60 SächsPersVG – Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten |
aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, |
21 bis 50 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten |
aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
51 bis 200 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten |
aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
201 bis 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten |
aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
mehr als 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten |
aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.