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§ 41 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Geschäftsführung

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 41 SächsPersVG – Teilnahme weiterer Personen

(1) Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats und seiner Ausschüsse beratend teilnehmen. An der Behandlung der Angelegenheiten, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen, kann die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüssen des Personalrats und seiner Ausschüsse, die überwiegend die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen, haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht.

(2) Dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

(3) Der Personalrat kann beschließen, dass zu den Sitzungen für die Dauer der Beratung Sachverständige hinzugezogen werden. Der Personalrat hat sicherzustellen, dass schutzbedürftige personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen zustimmen oder die Daten offenkundig sind.