§ 30 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Personalvertretungen
§ 30 SächsPersVG – Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. § 48 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.