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§ 29 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Personalvertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsPersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. 1.

    Ablauf der Amtszeit,

  2. 2.

    Niederlegung des Amtes,

  3. 3.

    Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

  4. 4.

    Ausscheiden aus der Dienststelle,

  5. 5.

    Verlust der Wählbarkeit,

  6. 6.

    gerichtliche Entscheidung nach § 28,

  7. 7.

    Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.