Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsOWiG
Gliederungs-Nr.: 34-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 SächsOWiG – Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.