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§ 4 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsOWiG
Gliederungs-Nr.: 34-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsOWiG – Notwendige Auslagen

Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Die Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.