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§ 11 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten

Titel: Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsOWiG
Gliederungs-Nr.: 34-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 SächsOWiG – Zuständigkeit nach § 112 OWiG

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtages.