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§ 10 SächsOWiG
Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten

Titel: Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsOWiG
Gliederungs-Nr.: 34-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 SächsOWiG – Schutz von Wappen und Flaggen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

  1. 1.

    das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder

  2. 2.

    das Wappen eines Landkreises benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.