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§ 17 SächsNRG
Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Bodenerhöhungen und Aufschichtungen

Titel: Sächsisches Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNRG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 SächsNRG – Bodenerhöhungen

Der Nachbar kann verlangen, dass der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Oberfläche künstlich erhöht wurde, geeignete Vorkehrungen trifft, die eine durch diese Erhöhung verursachte Gefährdung des Grundstücks des Nachbarn ausschließen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Sächsischen Nachbarrechtsgesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).