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§ 8 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Landschaftsplanung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 8 SächsNatSchG – Zuständigkeiten

(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 6 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPIG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.

(2) Für das Gebiet jeder Planungsregion obliegen die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPIG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach § 9 Abs. 1 BNatSchG in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach § 6 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.

(3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden.

(4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.