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§ 51 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 13 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 51 SächsNatSchG – Überleitungen bestehender Schutzvorschriften

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649) übergeleiteten, die nach Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), zuletzt geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 2001 S. 2785, 2828, BGBl. I 2002 S. 2972), in der am 3. April 2002 geltenden Fassung, sowie die aufgrund von §§ 4 und 6 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241) erlassenen Schutzvorschriften bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bis zu einer Neuregelung in Kraft.

(2) Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten (Naturschutzverordnung - NaturschutzVO) vom 18. Mai 1989 (GBl. DDR I S. 159) können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. § 72 BNatSchG und § 49 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Für die übergeleiteten Schutzvorschriften tritt die Befreiung nach § 67 BNatSchG an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne von § 67 BNatSchG gelten als erfüllt, wenn die beantragte Handlung die Zielsetzung der übergeleiteten Schutzvorschriften oder, wenn eine konkrete Zielsetzung nicht abzuleiten ist, die allgemeinen Zielsetzungen der jeweiligen Schutzkategorie gemäß den Vorschriften des Vierten Abschnitts nicht gefährdet.

(4) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet.

(5) Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 BauGB) sind nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 26 BNatSchG ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt.

(6) Werden anlässlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden.