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§ 42 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 10 – Naturschutzbeirat, Naturschutzdienst, Aus- und Fortbildung

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 42 SächsNatSchG – Naturschutzbeiräte

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung wird bei der obersten Naturschutzbehörde ein Beirat aus ehrenamtlich tätigen sachverständigen Personen gebildet, die unabhängig und keinen Weisungen unterworfen sind. Bei der oberen und den unteren Naturschutzbehörden können Beiräte gebildet werden. Die Leitung der Naturschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Vertretung führt den Vorsitz im Beirat. Die Geschäftsführung obliegt der Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und auch die Kosten zu tragen hat.

(2) Die Naturschutzbehörde hat den Beirat über alle grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, zu unterrichten.

(3) Das Nähere, insbesondere die Zahl der Mitglieder, ihre Berufung und Abberufung, die Zusammensetzung der Beiräte sowie den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder regelt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.