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§ 31 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 31 SächsNatSchG – Pflichten der öffentlichen Hand
(zu § 62 BNatSchG)

Über die Verpflichtung nach § 62 BNatSchG hinaus kann die Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde die Freigabe von Uferstreifen öffentlicher Gewässer für Erholungszwecke und die Beseitigung tatsächlicher Hindernisse für das freie Betreten anordnen. Wird dabei das Nutzungsrecht oder das Eigentum in einem Maße beeinträchtigt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so hat die oder der Berechtigte Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe von § 40.