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§ 14 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Geschützte Teile von Natur und Landschaft; Biotopverbund

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsNatSchG – Naturschutzgebiete
(zu § 23 BNatSchG)

(1) Die Erklärung zum Naturschutzgebiet kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen wie

  1. 1.

    der wirtschaftlichen Nutzung, einschließlich gesetzlicher Hege- und Bewirtschaftungspflichten,

  2. 2.

    des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,

  3. 3.

    der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.

(2) Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" wahr.