§ 3 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen
Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
§ 3 SächsMinG – Eidesleistung
Die Mitglieder der Staatsregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag den Amtseid. Er lautet:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber allen üben werde."
Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.