Gesetze

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§ 27 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 27 SächsMinG – Beamtete Staatssekretäre

Die Rechtsstellung der leitenden Beamten, denen die Amtsbezeichnung "Staatssekretär" verliehen wurde, regelt sich ausschließlich nach Beamtenrecht.