§ 27 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen
Dritter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 SächsMinG – Beamtete Staatssekretäre
Die Rechtsstellung der leitenden Beamten, denen die Amtsbezeichnung "Staatssekretär" verliehen wurde, regelt sich ausschließlich nach Beamtenrecht.