§ 19 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen
Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
§ 19 SächsMinG – Unfallfürsorge
(1) Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Landesbeamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.
(2) Unfälle, die im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes oder bei einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, gelten im Zweifel als Dienstunfälle.