§ 14 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen
Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
§ 14 SächsMinG – Altersgeld
Hat ein Mitglied der Staatsregierung ununterbrochen zwei Jahre angehört und am Ende der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zustand, das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so erhält es, sofern es keine Versorgungsansprüche nach § 13 oder § 19 erworben hat, ein Viertel seiner früheren ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 als Altersgeld.