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Anlage 3 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 SächsLVO – Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen des mittleren Dienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(zu § 32 Abs. 1)

Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen
des mittleren Dienstes
Besondere FachrichtungBildungsvoraussetzungen
(Beruf oder Berufsabschluss)
1.Technischer Dienst bei der PolizeiFacharbeiter,
Handwerksmeister
2.Technischer Dienst beim VerfassungsschutzFacharbeiter,
Handwerksmeister
3.LebensmittelkontrolldienstLebensmittelkontrolleur