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§ 8 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SächsLVO – Laufbahnwechsel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Landespersonalausschuss.

(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann abweichend von Absatz 2 bei Beamten, denen aufgrund von § 35 Abs. 2 Satz 1 SächsBG, § 26 Abs. 1 Satz 3 oder § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, als Befähigung für die andere Laufbahn nach Unterweisung in der neuen Laufbahn und Bestehen der Laufbahnprüfung für diese Laufbahn erworben werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Für die Unterweisung und die Laufbahnprüfung gilt in Laufbahnen des mittleren Dienstes § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1 und in Laufbahnen des gehobenen Dienstes § 24 Abs. 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann eine längere Dauer der Unterweisung festsetzen. Bei Beamten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, kann sie abweichend von Satz 1 zulassen, dass von der Laufbahnprüfung abgesehen wird; sie entscheidet dann über die Anerkennung der Befähigung. Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung, in den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG in ihrem früheren Amt. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 hat der Beamte in der neuen Laufbahn Ämter, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als seinem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.

(4) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die neue Laufbahn durch Bestehen der Laufbahnprüfung, als Beamte besonderer Fachrichtungen (§§ 31 bis 34) oder aufgrund einer Anerkennung nach Absatz 2 und 3 erworben haben, auf die Probezeit in der neuen Laufbahn angerechnet werden.