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§ 45 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Teil – Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 SächsLVO – Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Beamte im gehobenen Dienst, die

  1. 1.

    eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,

  2. 2.

    ein Beförderungsamt als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter wahrgenommen haben und

  3. 3.

    nicht älter als 58 Jahre sind,

können zum Aufstieg in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführung dauert zwölf Monate und umfasst einen verwaltungsrechtlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel drei Monaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium für Kultus festgelegt. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten am Bildungsgang ist festzustellen.

(4) § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.