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§ 44 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Siebenter Teil – Besondere Vorschriften für den Schul- und Schulaufsichtsdienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 SächsLVO – Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Beamte im höheren Dienst, die eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren als Schulleiter oder stellvertretender Schulleiter zurückgelegt haben, können für den Wechsel in die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zugelassen werden.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft das Staatsministerium für Kultus. Sie ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach der Zulassung werden die Beamten in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Das Staatsministerium für Kultus stellt die erfolgreiche Einführung schriftlich fest. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.